Pfändung / Verwertung

Bei Lohnpfändungen werden eingegange Lohnabzüge ohne Verwertungsbegehren an die Gläubiger verteilt.

Wurden Vermögenswerte gepfändet, so erfolgt die Verwertung jedoch nur durch ausdrückliches Begehren des Gläubigers. Die Verwertung beweglicher Vermögensgegenstände kann frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige gepfändeter Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangt werden (Art. 116 SchKG).

Anfallende Gebühren werden durch Rechnung erhoben. In besonderen Fällen kann ein Kostenvorschuss verlangt werden.

Verwertungsbegehren


Zuständige Abteilung: