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Betreibungsbegehren

Das Betreibungsbegehren ist beim zuständigen Betreibungsamt am Wohnsitz bzw. Sitz des Schuldners einzureichen (Art. 46 SchKG). Dem Begehren sind grundsätzlich keine Beilagen beizufügen. Die Gebühren für den Zahlungsbefehl sowie allfällige Zustellkosten werden durch Rechnung erhoben. In besonderen Fällen kann ein Kostenvorschuss verlangt werden.

Weitere Erläuterungen dazu finden Sie ebenfalls auf der 2. Seite des Formulars.

Betreibungsbegehren


Zuständige Abteilung:

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