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Einbürgerungen

Wenn Sie eingebürgert werden, erhalten Sie das Ortsbürgerrecht, das Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht. Deshalb müssen sowohl die Gemeinde, der Kanton und der Bund über ein Gesuch entscheiden. Das ganze Verfahren nimmt einige Zeit in Anspruch. Es dauert zwei bis drei Jahre seit Einreichung des Gesuches bei der Gemeinde bis zum Entscheid über die Einbürgerung.

Es existieren die folgenden drei Einbürgerungsarten:

Ordentliche Einbürgerung

Die Gemeinde ist für das ordentliche Einbürgerungsverfahren zuständig. Auf kommunaler Ebene ist der Einbürgerungsrat (= Gemeinderat) zuständig.

Das Gesuch zum Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes kann gestellt werden, wenn

  • die Wohnsitzerfordernisse von Bund, Kanton und Gemeinde erfüllt sind. In der Regel sind das 12 Jahre Wohnsitz in der Schweiz, wovon 5 Jahre im Kanton St. Gallen sein müssen. Jahre zwischen dem zehnten und zwanzigsten Altersjahr werden doppelt angerechnet. Die Wohnsitzdauer in der Gemeinde Oberbüren beträgt 4 Jahre.
  • der Ausländer in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert und mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist und die schweizerische Rechtsordnung beachtet. Der Ausländer muss über genügend Sprachkenntnisse zur Verständigung mit den Mitmenschen am Ort der Einbürgerung verfügen. Zudem muss er in der Lage sein, schriftliche Verlautbarungen zu lesen und zu verstehen.

Besondere Einbürgerung

Ausländische und staatenlose Jugendliche können vor Vollendung des 20. Altersjahres ein Gesuch um Besondere Einbürgerung stellen, wenn sie wenigstens 10 Jahre in der Schweiz und davon mindestens 5 Jahre in der politischen Gemeinde wohnen. Eine Doppelzählung der Wohnsitzfristen nach Bundesrecht kann in dieser Einbürgerungsart nicht erfolgen. Jugendliche, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind, müssen somit mindestens elf Jahre alt sein.

Die Eignungskriterien (Integration und Vertrautsein) entsprechen denen der Einbürgerung im Allgemeinen.

Erleichterte Einbürgerung

Bei der erleichterten Einbürgerung ist der Bund für den Entscheid allein zuständig. Der Kanton wird vorher angehört und hat – wie auch die Gemeinde – ein Beschwerderecht. Wer im erleichterten Verfahren eingebürgert werden will, muss in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sein. Zudem muss er die schweizerische Rechtsordnung beachten, und er darf die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.

Von der erleichterten Einbürgerung profitieren können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern sowie Kinder eines schweizerischen Elternteils, welche das Schweizer Bürgerrecht noch nicht besitzen.

Ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern, die seit einem Jahr ununterbrochen in der Schweiz wohnen, können die erleichterte Einbürgerung nach einer dreijährigen Ehedauer beantragen, sofern sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben. Wer eng mit der Schweiz verbunden ist, kann die erleichterte Einbürgerung bei der zuständigen schweizerischen Vertretung selbst bei Wohnsitz im Ausland beantragen. Bedingung in diesen Fällen ist allerdings, dass die Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer seit mindestens sechs Jahren besteht.

Das Gesuch um ordentliche bzw. besondere Einbürgerung sowie erleichterte Einbürgerung können Sie bei der Ratskanzlei beziehen.

 

Merkblätter:

Merkblatt - Verfahrensablauf ordentliche Einbürgerung
Merkblatt - Verfahrensablauf erleichterte Einbürgerung

Weitere Informationen finden Sie unter:

www.afbz.sg.ch/bürgerrecht
Bürgerrechtsgesetz (BüG)
Verfassung des Kantons St. Gallen (KV)
Gesetz über das St. Galler Bürgerrecht (BRG)
Verordnung über das St. Galler Bürgerrecht (BRV)
Gebühren


Zuständige Abteilung:

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