Navigieren in Oberbüren

Alimentenbevorschussung

Die Alimentenbevorschussung ist keine Sozialhilfe und somit auch nicht rückerstattungspflichtig. Das Kind hat für die Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern, längstens bis zum 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese

  • in einem vollstreckbaren Urteil oder in einer von der Behörde genehmigten Vereinbarung (Unterhaltsvertrag) festgesetzt sind und
  • trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig eingehen

 

Weitere Informationen finden Sie unter:

www.sg.ch/alimentenbevorschussung
Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU)
Vollzugsverordnung über die Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge
Regierungsbeschluss über die Übergangsregelung zum Gesetz über die Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeträge


Zuständige Abteilung:

nach oben