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Elternschaftsbeiträge

Die Eltern haben bei Geburt eines Kindes Anspruch auf Elternschaftsbeiträge ihrer Wohnsitzgemeinde, wenn

  • sie sich wenigstens ein Elternteil persönlich der Pflege und Erziehung des Kindes widmet und
  • der Lebensbedarf das anrechenbare Einkommen übersteigt.

Die Eltern sollten ihren Anspruch so rasch als möglich nach der Geburt geltend machen. Auf jeden Fall haben sie das Gesuch bis spätestens ein Jahr nach der Geburt zu stellen. Die Beiträge werden in der Regel für sechs Monate ausgerichtet.

 

Weitere Informationen finden Sie unter:

www.sg.ch/elternschaftsbeiträge
Gesetz über Elternschaftbeiträge (GEB)
Vollzugsverordnung zum Gesetz über Mutterschaftsbeiträge
Regierungsbeschluss über die Übergangsregelung zum Gesetz über Mutterschaftsbeiträge


Zuständige Abteilung:

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