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Steuerveranlagung und Schlussrechnung

Sobald die Steuererklärung für das vergangene Jahr eingereicht wird, kann die definitive Steuerveranlagung vorgenommen werden. Die Veranlagung wird in einem Veranlagungsprotokoll festgehalten und dem Steuerpflichtigen zusammen mit der Schlussrechnung eröffnet. Die Steuererklärung dient auch zur Veranlagung der direkten Bundessteuer.

Mit der Schlussrechnung werden Ausgleichszinsen zu Gunsten und zu Lasten der Steuerpflichtigen berechnet. Bisher erfolgte Ratenzahlungen aufgrund der vorläufigen Steuerrechnung werden in der Schlussrechnung angerechnet. Zuviel bezahlte Beträge werden zurückerstattet und Fehlbeträge in Rechnung gestellt.
Die gesetzliche Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Nach Ablauf dieser Frist wird der säumige Steuerpflichtige gemahnt. Gleichzeitig werden auf der ausstehenden Steuerforderung Verzugszinsen berechnet. Der Verzugszins beträgt für die Kantons- und Gemeindesteuern derzeit 4% und für die direkte Bundessteuern 3%.

Rechtsmittel

Gegen die Veranlagungsverfügung (inkl. allfällige Steuerausscheidung) und Schlussrechnung, den verfügten Verrechnungssteueranspruch sowie gegen die Berechnung der Ausgleichszinsen kann innert 30 Tagen ab Zustellung beim Steueramt schriftlich Einsprache erhoben werden.


Zuständige Abteilung:

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