Steuern aus Kapitalleistungen aus Vorsorge
Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter werden mit einer gesondert vom übrigen Einkommen berechneten, vollen Jahressteuer erfasst. Mit der gesonderten Besteuerung wird verhindert, dass diese aperiodischen, ausserordentlichen Einkünfte durch das übrige Einkommen auf eine höhere Progressionsstufe gehoben werden. Es wird stets eine volle Jahressteuer erhoben, auch wenn die Steuerpflicht nicht während der ganzen Steuerperiode besteht. Grundsätzlich meldet die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Kapitalauszahlung dem entsprechenden Gemeindesteueramt. Die steuerpflichtige Person kann die Auszahlung jedoch auch selber dem Steueramt melden, um allfällige Ausgleichszinsen zu vermeiden.
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