Tombola und Lottoveranstaltung
Tombola und Lottoveranstaltung
Führen Sie oder Ihr Verein oder eine gemeinnützige Stiftung eine Tombola oder Lotterie-veranstaltung durch? Dann benötigen Sie in der Regel keine Bewilligung, wenn die Plansumme
Fr. 50'000 nicht übersteigt (Ausnahme siehe Art. 8 EG BGS).
Tombola- und Lottoveranstaltungen mit einer Plansumme von über Fr. 50'000 unterstehen vollständig den Bestimmungen für übrige Kleinlotterien (Art. 20 ff EG BGS) und sind immer bewilligungspflichtig. Zuständig für die Bewilligung ist der Kanton.
Weitere Informationen sowie Merkblätter und die Gesuchsformulare entnehmen Sie unter www.geldspiele.sg.ch.
Das Front-Office hilt bei Fragen gerne weiter.