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Ortsplanrevision / Rahmennutzungsplanung; öffentliche Auflage

Das kantonale Planungs- und Baugesetz verpflichtet die Gemeinden, bis zum 30. September 2027 das Baureglement und den Zonenplan an das kantonale Recht anzupassen. Dazu muss definiert werden, wie und wo sich die Gemeinde in den nächsten 15 Jahren räumlich entwickeln soll.

Rahmennutzungsplanung
Nach der Revision der kommunalen Richtplanung in den Jahren 2018 und 2019 hat sich der Gemeinderat in den letzten Jahren intensiv mit dem Rahmennutzungsplan auseinandergesetzt. Im Frühling 2021 wurde der Rahmennutzungsplan zur kantonalen Vorprüfung freigegeben. Parallel dazu wurde von Mitte Mai bis Mitte Juli 2021 die erste öffentliche Mitwirkung durchgeführt. Innerhalb der Frist gingen damals 26 Stellungnahmen ein. Der Gemeinderat nahm im Februar 2022 die Beurteilung der Mitwirkungseingaben vor. Aufgrund des damals hängigen 2. Nachtrags zum Planungs- und Baugesetz des Kantonsrats musste jedoch vorerst mit der weiteren Bearbeitung zugewartet werden.

Seit Anfang Oktober 2022 ist der Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz in Vollzug. Dieser erlaubt es den Gemeinden mitunter, wieder einen kleinen und grossen Grenzabstand einzuführen. Ausserdem hielt das kantonale Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) im Rahmen der Vorprüfung verschiedene Auflagen und Hinweise fest, die zu berücksichtigen sind. Gestützt auf dieser Ausgangslage hat der Gemeinderat, zusammen mit der raum.manufaktur.ag, St. Gallen, die kommunalen Dokumente weiter geprüft und aktualisiert. Am 19. Dezember 2022 hat der Gemeinderat die aktualisierten Unterlagen zur Kenntnis genommen und zur Vorprüfung und 2. Mitwirkung verabschiedet. Innerhalb der Mitwirkungsfrist gingen damals 37 Stellungnahmen ein.

Seither haben sich die Rahmenbedingungen erneut wesentlich verändert. Anpassungen im revidierten Planungs- und Baugesetz, Gespräche mit Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zur angepassten Baulandkapazität sowie die kantonale Rückmeldung zur Flächenpotenzialanalyse für die Bauzonendimensionierung im Jahr 2025 führten dazu, dass sich der Planungsprozess über einen längeren Zeitrahmen hingezogen hat.

Bei der 3. Mitwirkung im Oktober/November 2025 sind 29 Stellungnahmen eingegangen, welche zusammen mit dem Raumplaner ausgewertet und vom Gemeinderat Oberbüren beurteilt wurden. Der Gemeinderat hat anlässlich der Sitzung vom 16. März 2026 den Zonenplan und das Baureglement in Anwendung von Art. 7 und Art. 34ff des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, abgekürzt PBG) genehmigt und zur öffentlichen Auflage verabschiedet.

Öffentliche Auflage
Die Erlasse liegen in Anwendung von Art. 41 PBG während 30 Tagen, von Freitag, 22. Mai 2026 bis Samstag, 20. Juni 2026, im Gemeindehaus, Ratskanzlei (Büro 1.4), zur Einsichtnahme öffentlich auf.  Die amtliche Publikation ist auf der Publikationsplattform Publikationen Kanton St. Gallen Amtliche Publikationen abrufbar. Es erfolgt kein individueller Versand an Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

Gleichzeitig mit dem Rahmennutzungsplan werden der aktualisierte kommunale Richtplan, der Planungsbericht, diverse Strategiepläne sowie die Anhänge zum Baureglement öffentlich bekannt gemacht. Diese sind lediglich behördenverbindlich, es besteht dagegen keine Einsprachemöglichkeit. Innerhalb der Auflagefrist kann gegen den Zonenplan und das Baureglement beim Gemeinderat Oberbüren, Unterdorf 9, 9245 Oberbüren Einsprache erhoben werden.

Zur Einsprache berechtigt ist, wer ein eigenes, schutzwürdiges Interesse dartun kann (Art. 152 ff. PBG, sGS 731.1 und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung zu enthalten (Art. 48 Abs. 1 VRP).

Gemeinderat Oberbüren

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